Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL) - Ausgabe 1/2008 -
und Eisenbahnspezifische Ergänzungen und Anlagen zu den Bauregellisten A, B und der Liste C des DIBt (Ausgabe 2007/1)
Referat 21 Vorgebirgsstraße 49 53119 Bonn
Ausgabe 1/2008 Gültig ab . .2008
Bekanntmachung im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland vom ....... . Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 0037 - 0048), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 0018 - 0026) sind beachtet worden.
Inhaltsübersicht Vorbemerkungen Eisenbahnspezifische Ergänzungen zu den Bauregellisten A, B und Liste C des DIBt (Ausgabe 2007/1) Eisenbahnspezifische Anlagen zu den Bauregellisten A, B des DIBt (Ausgabe 2007/1)
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 1 - geregelte eisenbahnspezifische Bauprodukte Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 - nicht geregelte eisenbahnspezifische Bauprodukte Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.1 - geregelte eisenbahnspezifische Bauarten Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.2 - nicht geregelte eisenbahnspezifische Bauarten
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1 - eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach Bauproduktenrichtlinie Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 2 - eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich anderer harmonisierter Normen, die die wesentlichen Anforderungen nach § 5 I BauPG nicht berücksichtigen Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 3 - eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen, für die keine CE-Kennzeichnung erforderlich ist
Eisenbahnspezifische Liste E C - Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen im Eisenbahnbau nur eine untergeordnete Bedeutung haben
Abkürzungsverzeichnis
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Vorbemerkungen – Seite 3
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Vorbemerkungen – Seite 4
Eisenbahnspezifische Bauregellisten Vorbemerkungen 1
Allgemeines
Die Eisenbahnspezifischen Bauregellisten für Bauprodukte mit eisenbahnspezifischen Anforderungen (EBRL) sind als Ergänzung zu den bestehenden Bauregellisten A, B und der Liste C des Deutschen Instituts für Bautechnik (BRL (DIBt)) zu verstehen. Die BRL (DIBt) gelten für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes (EdB) uneingeschränkt, sofern sie nicht durch die EBRL geändert oder ergänzt werden. Die Verwendbarkeit ergibt sich analog zu den Vorbemerkungen der BRL (DIBt). Näheres ist in § 3 der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen des Eisenbahn-Bundesamtes (VV BAU) geregelt; eine Aktualisierung der Eisenbahnspezifischen Bauregellisten E A, E B und der Eisenbahnspezifischen Liste E C sowie der Eisenbahnspezifischen Ergänzungen und Anlagen zu den BRL (DIBt) erfolgt bis auf weiteres in Orientierung an den Aktualisierungsturnus der BRL (DIBt). Die zugrundegelegten BRL (DIBt) sind beim Verlag Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Bühringstraße 10 in 13086 Berlin oder beim Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 L in 10829 Berlin kostenpflichtig zu beziehen. Die EBRL sowie die VV BAU und die Eisenbahnspezifische Liste der Technischen Baubestimmungen (ELTB) können kostenfrei von der Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eisenbahn-bundesamt.de heruntergeladen werden. In den Eisenbahnspezifischen Bauregellisten E A, E B und der Eisenbahnspezifischen Liste E C sind die Voraussetzungen für die Verwendung von eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes verbindlich geregelt. Darüber hinaus gelten die in der ELTB bekannt gegebenen Anwendungsregeln. 1.0 Eisenbahnspezifische Bauregellisten E A, E B und Eisenbahnspezifische Liste E C Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den in den EBRL genannten Regeln ist gemäß der VV BAU zu bestätigen. 1.1 Eisenbahnspezifische Ergänzungen zu den BRL (DIBt) Einschränkend zu den BRL (DIBt) dürfen Bauprodukte, die in den Eisenbahnspezifischen Ergänzungen genannt werden, im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der EdB nicht verwendet werden. 1.2 Eisenbahnspezifische Anlagen E Die Eisenbahnspezifischen Anlagen E enthalten die ergänzenden eisenbahnspezifischen technischen Regeln zum Nachweis der Übereinstimmung oder Verwendbarkeit. Sie gelten ergänzend zu den in den BRL (DIBt) und den EBRL genannten Regelungen und sind bei der Verwendung von Bauprodukten im Eisenbahnbau zu beachten. 1.3 Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 1 In Anlehnung an die BRL (DIBt) A Teil 1 sind in der EBRL E A Teil 1 eisenbahnspezifische Bauprodukte für die Bereiche Eisenbahninfrastruktur, Energieversorgung und Eisenbahnbetrieb sowie weitere geregelte Bauprodukte aufgeführt. Ihre Verwendbarkeit im Eisenbahnbau ergibt sich durch die
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Vorbemerkungen – Seite 5
eisenbahnspezifischen technischen Regeln (Produktnormen) (Spalte 3) und entsprechend des aufgeführten Übereinstimmungsnachweises (Spalte 4). 1.4 Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 In die EBRL E A Teil 2 werden analog zur BRL (DIBt) A Teil 2 nicht geregelte Bauprodukte mit ihren eisenbahnspezifischen Verwendungsbedingungen aufgenommen. 1.5 Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.1 und 3.2 Bauarten für den Bereich der Eisenbahninfrastruktur, für die es eisenbahnspezifische technische Regeln oder allgemeine eisenbahnspezifische Hinweise gibt (geregelten Bauarten), sind in der EBRL E A Teil 3.1 aufgeführt. Bauarten, für die es keine eisenbahnspezifischen Technischen Regeln oder allgemeine eisenbahnspezifische Hinweise gibt oder die von anerkannten Regeln der Technik nicht nur unwesentlich abweichen, werden analog zur BRL (DIBt) A Teil 3 in der EBRL E A Teil 3.2 geführt. 1.6 Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1, Teil 2 und Teil 3 In die EBRL E B Teil 1 (entsprechend BRL (DIBt) B Teil 1) oder E B Teil 2 (entsprechend BRL (DIBt) B Teil 2) werden Bauprodukte geführt, die im wesentlichen nur im Eisenbahnbau ihre Verwendung finden bzw. hierfür hergestellt werden. Diese Bauprodukte müssen den eisenbahnspezifischen Verwendungsbedingungen entsprechen. Ergänzend bedürfen eisenbahnspezifische Bauprodukte, die wesentliche Anforderungen nach BauPG nicht erfüllen (EBRL E B Teil 2), zusätzlich eines eisenbahnspezifischen Übereinstimmungszeichens des Eisenbahn-Bundesamtes (U-EBA-Zeichen). In der EBRL E B Teil 3 sind Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen, für die keine CEKennzeichnung erforderlich ist, aufgeführt. 1.7 Eisenbahnspezifische Liste E C In der EBRL E C sind typische, im Eisenbahnbau verwendete oder zur Liste C des DIBt ergänzte Bauprodukte enthalten, für die es keine technischen Regeln gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Ihre Verwendung bedarf weder eines Verwendbarkeitsnoch eines Übereinstimmungsnachweises. 1.8 Gleichwertigkeit anderer europäischer Regeln der Technik In die EBRL können auch Normen und sonstige Bestimmungen und / oder technische Vorschriften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, aufgenommen werden, sofern das festgestellte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EUMitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 1 erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind. Wenn eine nicht harmonisierte europäische Norm für ein eisenbahnspezifisches Bauprodukt, das einem der in den Eisenbahnspezifischen Bauregellisten aufgeführten Produktbereiche zugehörig ist, in den Eisenbahnspezifischen Bauregellisten nicht aufgeführt ist, indiziert dies, dass diese europäische Norm keine allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Für diese nicht geregelten Bauprodukte ist daher der Nachweis gleicher Sicherheit zu führen (siehe Abschnitt 3). Hinweis Sonstige eisenbahnspezifische Bauprodukte Nach § 3 VV BAU dürfen Bauprodukte auch verwendet werden, wenn für sie als sonstige Bauprodukte anerkannte Regeln der Technik existieren, die nicht in den EBRL enthalten sind. Sonstige Bauprodukte sind hinsichtlich der Sicherheit von untergeordneter Bedeutung, bedürfen bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik keines Verwendbarkeitsnachweises und erhalten kein Übereinstimmungszeichen.
1
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Vorbemerkungen – Seite 6
2
Eingeflossene Normen und Regelwerke
2.1 Rechtsnormen Die Interoperabilität der transeuropäischen Eisenbahnsysteme wird in der Richtlinie 96/48/EG vom 23.07.1996 sowie in der Richtlinie 2001/16/EG vom 19.03.2001 geregelt. Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte durch die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008. Darin sowie in den auf dieser Grundlage erstellten technischen Spezifikationen enthaltene produktbezogene Angaben werden in harmonisierten europäischen Normen umgesetzt. 2.2 Regelungen des Eisenbahn-Bundesamtes Das Eisenbahn-Bundesamt übt die Bauaufsicht auf Grundlage der VV BAU aus. Zusätzlich wird die ELTB bekannt gegeben, die technische Regeln enthält, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO (Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung) regelmäßig heranzuziehen sind. 2 Diese sind bei der Erstellung baulicher Anlagen im Anwendungsbereich der VV BAU im Sinne technischer Baubestimmungen zu beachten. 2.3 Europäische Normen für Bauprodukte im Eisenbahnsektor Die EBRL berücksichtigt eisenbahnspezifische harmonisierte europäische Normen, die durch ein Mandat der EU-Kommission auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie oder anderer EU-Richtlinien erstellt wurden. Die Einhaltung des Anhangs ZA bildet die Grundlage für die Verwendung des CEZeichens. Sofern aus bauaufsichtlichen Gründen im Eisenbahnsektor die Beachtung ergänzender Regelungen erforderlich ist, wird auf diese jeweils verwiesen. Weitere, nicht harmonisierte („nicht mandatierte“) europäische Normen sind, sofern ihr Inhalt für die Verwendbarkeit eisenbahnspezifischer Bauprodukte relevant ist, ebenfalls berücksichtigt. 2.4 Nationale Normen für Bauprodukte im Eisenbahnsektor Für Bauprodukte der Eisenbahnspezifischen Bauregellisten wurden in Frage kommende DIN-Normen auf besondere Regelungsbedürfnisse im Eisenbahnwesen hin untersucht und berücksichtigt. Aufnahme in die EBRL fanden ebenfalls technische Regeln der Fachausschüsse (z.B. Deutscher Ausschuss für Stahlbeton). 2.5 Technisches Regelwerk der Eisenbahnunternehmen Die EdB halten für den Bau und die Instandsetzung ihrer Infrastruktur ein umfangreiches unternehmensinternes Regelwerk bereit (Druckschriften, Richtlinien, Bahnnormen, Technische Lieferbedingungen). Die aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes bauaufsichtlich relevanten Vorschriften der EdB, die produktbezogene Angaben enthalten, wurden in die EBRL aufgenommen 3
Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt
Wenn es für Bauprodukte, mit Ausnahme von Bauprodukten der Eisenbahnspezifischen Liste E C, keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, oder wenn sie von diesen technischen Regeln abweichen, ist ein Nachweis der Verwendbarkeit erforderlich. Dies gilt insbesondere für Bauprodukte, die nicht in der EBRL erfasst sind oder von ihr abweichen. Die Verwendbarkeit im Eisenbahnbau muss dann durch eine Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE), die durch das EBA erteilt wird, nachgewiesen werden. Die ZiE gilt – im Gegensatz zur Zulassung – nur für den Einzelfall. ZiE und Zulassung sind in der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes zu beantragen.
2
vgl. Vorbemerkungen ELTB
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Ergänzungen – Seite 7
Eisenbahnspezifische Ergänzungen zu den Bauregellisten A, B und der Liste C des DIBt (Ausgabe 2007/1) Bauprodukte, die im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn nicht zu verwenden sind.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Ergänzungen – Seite 8
Lfd. Nr.
Bauprodukt: keine Verwendung im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn!
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 1.5.9
Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung
Die Beschränkung gilt nur für die Verwendung von selbstverdichtendem Beton.
1.5.10
Leichtbeton B I auf Baustellen
1.5.11
Leichtbeton B I auf Baustellen mit Anforderungen an die Wärmeleitfähigkeit
1.5.12
Leichtbeton B II auf Baustellen ausgenommen LB 55
1.5.13
Transportbeton aus Leichtbeton mit geschlossenem Gefüge ausgenommen LB 55
1.5.14
Das Bauprodukt „Spritzbeton aus Leichtbeton mit geschlossenem Gefüge aus Baustellenbeton oder Transportbeton“ ist in der BRL A Teil 1 (Ausgabe 2006/1) gestrichen.
1.6.3
Fertigteile aus Stahlleichtbeton mit geschlossenem Gefüge
1.6.4
Fertigteile aus Spannleichtbeton mit geschlossenem Gefüge
1.6.5
Stahlbetonhohldielen aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge
1.6.11
Vorgefertigte Wände aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge
1.6.20
Statisch mitwirkende Ziegel für Decken
1.6.21
Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken
1.6.22
Glasbausteine
1.6.23
Tragende Fertigteile aus Beton Stahlbeton oder Spannbeton
2.1.2
Wärmedämmziegel und Hochlochziegel der Rohdichteklassen ≤ 1,0
2.1.11
Statisch mitwirkende Ziegel für Vergusstafeln
2.1.12
Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken
2.1.13
Porenbeton-Plansteine
2.1.14
Hohlblöcke aus Leichtbeton
2.1.15
Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton
Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG).
Die Beschränkung gilt nur für die Verwendung von selbstverdichtendem Beton.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Ergänzungen – Seite 9
Lfd. Nr.
Bauprodukt: keine Verwendung im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn!
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 2.1.17
Glasbausteine
2.1.18
Radialziegel für freistehende Schornsteine
2.1.19
Formsteine für das Futter freistehender Schornsteine
2.2.5
Das Bauprodukt „leichte Gesteinskörnungen (Leichtzuschläge) bei Lieferung von einem Hersteller zum Verwender oder Zwischenhändler“ ist in der BRL A Teil 1 (Ausgabe 2005/2) gestrichen.
4.1.11
Warmgewalzter gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl
4.1.12
Warmgewalzter scharfkantiger T-Stahl
4.1.13
Blankstahl
4.1.16
Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl
4.1.23
Elektrisch geschweißte Rohre aus warmfesten Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen
4.1.28
Warmgewalzte nahtlose Rohre aus warmfesten Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen
4.1.29
Kaltgewalztes Band und Blech
4.1.31
Kaltgefertigte geschweißte Hohlprofile aus unlegierten Zusätzlich Baustählen
4.1.43
Flacherzeugnisse aus warmfesten Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen und Tankbauwerken
4.1.45
Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen
4.3.4
Erzeugnisse aus Gusseisen mit Kugelgraphit
4.5.1
Blech, Warmband, gewalzte Stäbe, gezogener Draht und Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen
4.5.2
Kaltgewalzte Bänder und Spaltbänder sowie daraus geschnittene Bleche aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Ergänzungen – Seite 10
Lfd. Nr.
Bauprodukt: keine Verwendung im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn!
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 4.5.3
Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur Verwendung bei Stahlschornsteinen
4.5.4
Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen
4.5.5
Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen
4.5.6
Warm- und kaltgewalztes Blech und Band aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen
4.5.7
Warm- oder kaltumgeformte Stäbe, Walzdraht und Profile aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen
4.6.5
Kaltgefertigte geschweißte Hohlprofile aus Feinkornbaustählen
4.7.3
Bänder, Bleche und Platten aus Aluminiumlegierungen mit Dicken über 1,2 mm
4.7.4
Gezogene Stangen und Rohre aus Aluminiumlegierungen
4.7.5
Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile aus Aluminiumlegierungen
4.7.8
Gezogene Drähte aus Aluminiumlegierungen
4.7.9
Stranggepresste Präzisionsprofile aus Legierungen EN AW-6060 und EN AW-6063
4.8.63
Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern von < 10 mm
4.9.19
Dünnwandige kaltgeformte Bauteile mit Korrosionsschutzsystem
4.10.3
Vorgefertigte Bauteile aus Aluminium
8.3.2
Nichttragende Rollladenkästen
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Ergänzungen – Seite 11
Lfd. Nr.
Bauprodukt: keine Verwendung im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn!
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 9.1
Leichtlanglochziegelplatten
9.2
Porenbeton-Bauplatten und PorenbetonPlanbauplatten
9.3
Hohlwandplatten aus Leichtbeton
9.4
Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton
9.5
Wandbauplatten aus Gips
9.6
Gipskartonplatten mit und ohne Imprägnierung
9.8.1
Normalentflammbare Spanplatten für Sonderzwecke
9.8.2
Schwerentflammbare Spanplatten für Sonderzwecke
10.28
Normalentflammbare Ethylen-Vinyl-AcetatTerpolymer (EVA)-Bahnen, bitumenverträglich für Bauwerksabdichtungen
10.29
Kalottengeriffelte Metallbänder für Bauwerksabdichtungen
10.30
Normalentflammbare kaltselbstklebende Bitumen-Dichtungsbahnen (KSK) für Bauwerksabdichtungen
13.4
Kleinkläranlagen; Anlagen ohne Abwasserbelüftung
Lfd. Nr.
Bauprodukt: keine Verwendung im konstruktiven Ingenieurbau und im Brücken- und Tunnelbau der Eisenbahn!
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 2 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 2.1
Vorgefertigte Decken, Dächer, Unterdecken, Doppelböden, Stützen, Träger, Unterzüge, Treppen und tragende Wände, die mit Ausnahme der Feuerwiderstandsdauer und/oder des Schallschutzes von den technischen Regeln der BRL A Teil 1 nicht wesentlich abweichen
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 12
Eisenbahnspezifische Anlagen zu den Bauregellisten A und B des DIBt (Ausgabe 2007/1) Eisenbahnspezifische technische Regeln, die bei der Verwendung von Bauprodukten der Bauregellisten des DIBt zu beachten sind.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 13
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 1.1.3
Normalzement nach EN 197-1 bei Lieferung von einem Zwischenhändler zum Verwender
Anlage E I
1.1.4
Zement mit besonderen Eigenschaften bei Lieferung von einem Hersteller zum Verwender oder Zwischenhändler
Anlage E I
1.1.5
Zement mit besonderen Eigenschaften bei Lieferung von einem Zwischenhändler zum Verwender
Anlage E I
1.1.6
Zement mit frühem Erstarren (FE-Zement) und schnell erstarrender Portlandzement (SEZement)
Anlage E I
1.1.7
Hochofenzement mit niedriger Anfangsfestigkeit Anlage E I nach EN 197-4 bei Lieferung von einem Zwischenhändler zum Verwender
1.1.8
Sonderzement mit sehr niedriger Hydratationswärme nach EN 14216 bei Lieferung von einem Zwischenhändler zum Verwender
Anlage E I
1.4.1
Betonstabstahl
Anlage E I
1.4.2
Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht
Anlage E I
1.5.1.1
Beton B I auf Baustellen
Anlage E I
1.5.1.2
Beton B I auf Baustellen mit Flugasche
Anlage E I
1.5.1.3
Verzögerter Beton B I auf Baustellen
Anlage E I
1.5.1.4
Fließbeton B I auf Baustellen
Anlage E I
1.5.1.5
Beton mit rezykliertem Zuschlag
Anlage E I
1.5.2
Beton B II auf Baustellen
Anlage E I
1.5.3
Transportbeton
Anlage E I
1.5.4
Trockenbeton B I
Anlage E I
1.5.5
Trockenbeton B II und Trockenbeton für Transportbeton
Anlage E I
1.5.6
Spritzbeton aus Baustellenbeton
Anlage E I
1.5.9
Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung
Anlage E I
1.6.1
Tragende Fertigteile aus Beton oder Stahlbeton
Anlage E I
* Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 14
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 1.6.2
Fertigteile aus Spannbeton
Anlage E I
1.6.23
Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Anlage E I Spannbeton
4.1.1
Warmgewalzte schmale I-Träger mit geneigten inneren Flanschflächen*
Anlage E I
4.1.2
Warmgewalzte breite I-Träger mit parallelen Flanschflächen (IPB)*
Anlage E I
4.1.3
Warmgewalzte breite I-Träger (IPBl) mit parallelen Flanschflächen, leichte Ausführung*
Anlage E I
4.1.4
Warmgewalzte breite I-Träger (IPBv) mit parallelen Flanschflächen, verstärkte Ausführung*
Anlage E I
4.1.5
Warmgewalzte mittelbreite I-Träger (IPE) mit parallelen Flanschflächen*
Anlage E I
4.1.6.2
Warmgewalzter U-Profilstahl mit geneigten Flanschflächen*
Anlage E I
4.1.6.3
Warmgewalzter U-Profilstahl mit parallelen Flanschflächen*
Anlage E I
4.1.7.
Warmgewalzte gleichschenklige und ungleichschenklige Winkel aus Stahl*
Anlage E I
4.1.9
Warmgewalzter gleichschenkliger T-Stahl mit gerundeten Kanten und Übergängen*
Anlage E I
4.1.10
Warmgewalzter rundkantiger Z-Stahl*
Anlage E I
4.1.14
Warmgewalzte Vierkantstähle für allgemeine Verwendungszwecke*
Anlage E I
4.1.17
Warmgewalzte Rundstäbe aus Stahl*
Anlage E I
4.1.18
Warmgewalzter Halbrundstahl und Flachhalbrundstahl*
Anlage E I
4.1.19
Warmgewalzte Flachstäbe aus Stahl für allgemeine Verwendungszwecke*
Anlage E I
4.1.20
Warmgewalzter Breitflachstahl*
Anlage E I
4.1.21
Warmgewalzter Bandstahl in Walzbreiten < 600 mm*
Anlage E I
4.1.22
Warmgewalztes Stahlblech ab 3 mm Dicke*
4.1.24
Warmgefertigte Hohlprofile aus unlegierten Baustählen
Anlage E I
* Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 15
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Bemerkung
1
2
3
Bauregelliste A Teil 1 des DIBt (Ausgabe 2007/1) 4.1.27
Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken
Anlage E I
4.1.44
Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen
Anlage E I
4.1.46
Warmgewalztes Blech und Band in Walzbreiten von 600 bis 2200 mm und daraus längsgeteiltes Warmband*
Anlage E I
4.2.1
Schmiedestücke aus Stahl
Anlage E I
4.3.1
Erzeugnisse aus Stahlguss
Anlage E I
4.3.2
Erzeugnisse aus Stahlgusssorten mit Anlage E I verbesserter Schweißeignung und Zähigkeit
4.6.1
Blech-, Band-, Breitflach-, Form- und Stabstahl aus normalgeglühten und schweißgeeigneten Feinkornbaustählen*
Anlage E I
4.6.2
Flacherzeugnisse aus normalgeglühten Feinkornbaustählen
Anlage E I
4.6.4
Warmgefertigte Hohlprofile aus Feinkornbaustählen *
Anlage E I
4.10.2
Vorgefertigte Bauteile aus Stahl und Stahlverbund
Anlage E II, E III, E IV
4.10.4
Hochfeste Zugglieder
Anlage E III
4.10.5
Vorgefertigte Bauteile mit metrischen Regelgewinden
Anlage E III
7.1
Bewehrte Elastomerlager
Anlage E V
7.3
Stählerne Punktkipplager und Linienkipplager
Anlage E III, E VI
7.4
Festhaltekonstruktionen und Horizontalkraftlager
Anlage E V
7.5
Kalotten- und Zylinderlager mit PTFE nach EN 1337-7 für sicherheitsrelevante Anwendungen
Anlage E III, E VI
15.32
Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen
Anlage E I
* Für das Bauprodukt gibt es eine technische Spezifikation nach dem Bauproduktengesetz (BauPG). Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 16
Anlage E I Zu ZTV-ING, Ausgabe 2003 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die ZTV-ING gilt nur, wenn sie Vertragsbestandteil ist. Ansonsten sind nur die Technischen Regelungen der jeweils laufenden Nummern der Bauregellisten heranzuziehen. Zu DIN-Fachberichten 100, 101, 102, 103, 104 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Berichtigung 2 zu DIN 1045-1, Ausgabe 2005-06 und Änderung A1 zu DIN 1045, Ausgabe 2005-01 ist zu berücksichtigen. Bei Anwendung der DIN 1045-1, Ausgabe Juli 2001, ist Anlage Ei 2.3/6 der ELTB zu beachten. Die EN 206 mit deutschen Anwendungsregeln ist zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Fb 100, Fb 101, Fb 102, Fb 103 und Fb 104 ist Anlage Ei 2.3/6 der ELTB zu beachten. Für Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke aus Beton ist Modul 804.4201 zu beachten. Für Eisenbahntunnel ist die Ril 853 zu beachten. Für sonstige tragende und aussteifende Bauteile aus bewehrtem Beton in den Festigkeitsklassen B 65 bis B 115 ist die „DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton, Ausgabe August 1995“, i.V.m. den derzeit gültigen Regelwerken anzuwenden. Zur DAfStb Richtlinie für hochfesten Beton (August 1995) Bei Anwendung der der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 17
1. Folgende Anwendungen bedürfen bei Einsatz für Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke der Zustimmung im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt: –
Abschnitt 1.1 Die Anwendung der Festigkeitsklassen B 105 und B 115.
–
Abschnitt 17.3.2: Die Ausnutzung des traglaststeigernden Einflusses einer Umschnürbewehrung aufgrund eines genaueren Nachweises.
–
Abschnitt 26.2: Der genauere Nachweis nach Theorie II. Ordnung. Die Hochtemperatur-Materialkennwerte des verwendeten Betons sind nachzuweisen.
–
Abschnitt 26.3 und 26.4 Der Verzicht auf Anordnung einer Brandschutzbewehrung bei Anwendung betontechnischer Maßnahmen. Die Wirksamkeit der vorgesehenen betontechnischen Maßnahmen ist anhand von Brandversuchen nach DIN 4102-2 nachzuweisen. Für Eisenbahntunnel ist die EBA-Richtlinie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln“ zu beachten.
2. Abschnitt 5.5 - Lieferscheine Werden überwachungspflichtige (güteüberwachungspflichtige) Baustoffe und Bauteile über Dritte auf die Baustelle geliefert (z. B. Betonzuschlag oder Betonstahl), so ist eine Kopie des Lieferscheins des Herstellerwerks zu übergeben. Ist das – z. B. wegen Lieferung über Lager – nicht möglich, so muss der Dritte in seinem Lieferschein versichern, dass er diese Baustoffe und Bauteile nur aus Werken bezieht, die einer Überwachung (Güteüberwachung) unterliegen. Diese Werke sind auf dem Lieferschein anzugeben. Die Angabe kann verschlüsselt werden; die Erklärung des Schlüssels ist jedoch zuvor der bauüberwachenden Stelle zu übergeben. 3. Abschnitt 7.4 - Beton Bemessungsgrundlagen sind der ELTB zu entnehmen. Die Eignungsprüfung und die Güteprüfung des Betons nach Abschnitt 7.4.2 und 7.4.3 und nach DIN 1084 sind Eigenprüfungen (Eigenüberwachung) des Unternehmens. Die Proben für die Güte- und Erhärtungsprüfungen sind nach DIN 1048 im allgemeinen an der Einbaustelle zu entnehmen. Für Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke darf hochfester Beton nicht verwendet werden (Ril 804- Erläuterung zu Abs. 241). Leichtbetone erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen nach Ril 804. 4. Abschnitt 7.4.2.1 Der in Absatz (1) angegebene Zielwert der Eignungsprüfung bezieht sich auf den Mittelwert einer Serie von 3 Proben. DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 7.4.2.2 gilt in diesem Zusammenhang nicht. 5. Abschnitt 7.4.3.5.2 Absatz (3) Die 3er Stichprobe ist gleichbedeutend mit den 3 Würfeln einer Serie nach DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 6.5.1 Abs. (2) 6. Abschnitt 18.5.3 – Ankerkörper Die Eignungsprüfungen für das Anschweißen von Ankerkörpern sind von einer Prüfstelle durchzuführen, die in dem beim Deutschen Institut für Bautechnik geführten Verzeichnis aufgenommen ist. Das Verzeichnis wird in den „Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik“ veröffentlicht. 7. Abschnitt 26.1 In Satz 1 ist hinter „Abschnitt 3“ einzufügen „und Abschnitt 4“. Zu DIN 1045-2 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Die „DAfStb-Richtlinie Beton mit rezykliertem Zuschlag" (1998-08) ist für die Festigkeitsklassen C 30/37 sinngemäß anzuwenden. Sie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. 2. Die „DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)" (1995-08) ist für die Festigkeitsklassen C 45/55 sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt nicht für Spannbeton und Leichtbeton. Die Bestimmung der Richtlinie gemäß Abschnitt 1, Absatz (2) („Eine Fremdüberwachung der Baustelle ist bei Beton der Festigkeitsklassen B 25 in der Regel nicht erforderlich, sofern es sich um Transportbeton handelt, der nach DIN 1084 Teil 3 fremdüberwacht wird.") ist nicht anzuwenden.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 18
Zu DIN 1045-3 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Abschnitt 11, Tabelle 3: Beton mit höherer Festigkeit und besonderen Eigenschaften im Sinne der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und Anwenderverordnung HAVO) wird nach Tabelle 3 als Beton der Überwachungsklasse 2 und 3 verstanden. 2. Anhang D, anstelle von Absatz (1) gilt Folgendes: Das Herstellen von Einpressmörtel nach DIN EN 447 und das Einpressen in Spannkanäle nach DIN EN 446 sind durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen. 3. Anhang D, anstelle von Absatz (3) gilt Folgendes: Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit der von der Überwachungsstelle durchzuführenden Überprüfungen sind den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu entnehmen.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 19
Anlage E II Zu DIN 4132 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die betreibende Stelle hat die Kranbahn in geeigneten Zeitabständen (mindestens jährlich) auf Anrisse zu überprüfen. Zu DIN 18 801 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 1 – Anwendungsbereich Bauteile mit Materialdicken < 1,5 mm, für die keine Verwendungsregeln in Normen angegeben sind (z. B. DIN 18 807 – Trapezprofile – oder DIN 18 914 – dünnwandige Rundsilos aus Stahl), sind neue Bauteile und dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist. Zu DIN 18 806 Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 18806 wird hingewiesen:
Auf Seite 3 muss es in Fußnote 1 heißen „siehe Seite 1“ (statt „. . . Seite 2“)
Im Anhang A muss das letzte Glied in der Formel (A.1) zur Berechnung von x „4 λ;¯“ (statt „4 λ;¯“) heißen.
Zu DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Prüfungen, die von Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Prüfstelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bietet, die Prüfung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Prüfstelle nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.88 für diesen Zweck zugelassen worden ist.
Als fremdüberwachende Stellen können auch Überwachungsstellen anderer EG-Mitgliedstaaten eingeschaltet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Fremdüberwachung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die fremdüberwachende Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.88 für diesen Zweck zugelassen worden ist.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 20
Anlage E III Zu DIN 18 800 Teile 1-4 (11.90) Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Anwendungsgebiet Brückenbau Zu Abschnitt 1 (Element 101), Anwendungsbereich Für die bauaufsichtliche Prüfung von Baumaßnahmen der Eisenbahnen des Bundes gilt die Ril 804 Ausgabe 01.05.2003 „Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand halten.“ 2. Anwendungsgebiet Hochbau
3.
–
Für den Stahlhochbau (DIN 18 801 (09.83)) dürfen DIN 18 800 Teile 1 bis 4 (11.90) unter Beachtung der ergänzenden Festlegungen im Abschnitt 4 der Anungsrichtlinie angewandt werden.
–
Bei Anwendung anderer Technischer Baubestimmungen, in denen auf DIN 18 800 (03.81) Bezug genommen wird, dürfen DIN 18 800 Teile 1 bis 4 (11.90) sinngemäß angewandt werden mit Ausnahme des Anwendungsgebietes Brückenbau.
Anwendungsgebiet konstruktiver Ingenieurbau (Zu 1. und 2.) –
Eine Kombination von Stahlbaubestimmungen der Normenreihe DIN 18 800 (11.90) (neues Sicherheits- und Bemessungskonzept) mit den Normen DIN 18 800 Teil 1 (03.81), sowie den DAStRichtlinien 012 (10.78) und 013 (07.80) (altes Sicherheits- und Bemessungskonzept) ist nicht zulässig (Mischungsverbot!).
–
Für die Bemessung von Bauwerksteilen, die jeweils statisch ein in sich abgeschlossenes System bilden und nach unterschiedlichen Sicherheits- und Bemessungskonzepten nachgewiesen sind, gilt Abschnitt 1 der Anungsrichtlinie.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 21
Anlage E IV Zu DIN 18 800 Teil 7 Bei Anwendung der technischen Regel ist bei Anwendung im konstruktiven Eisenbahningenieurbau, Eisenbahnbrücken- und Eisenbahntunnelbau Folgendes zu beachten:
Richtlinie 804, Modul 804.4101 Ausgabe Mai 2003
Ein Verzeichnis der anerkannten Stellen für die Durchführung von Eignungsnachweisen wird vom Deutschen Institut für Bautechnik geführt und in dessen „Mitteilungen“ veröffentlicht.
Ein Verzeichnis der Betriebe mit Erweiterung der Herstellerqualifikation Klasse E (Großer Eignungsnachweis) zum Schweißen von Eisenbahnbrücken (ESE) gemäß Ril 804, wird im Internet der GSI-SLV Duisburg (Leitstelle), Bismarckstraße 85, 47057 Duisburg, geführt (http://eignungsnachweis.de)
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 22
Anlage E V Zu DIN 4141 Teile 1, 2, 14 Bei Anwendung der Technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Teil 1, Abschnitt 7.1 - Lagerspiel, Absatz 2 Es sind vorrangig die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten. 2. Teil 1, Abschnitt 7.3 - Kennzeichnung und Ausrüstung der Lager, letzter Absatz Messmöglichkeiten (Messstellen) für die Gleitspaltmessung bei Kalotten- und Topfgleitlagern sind nach den Richtzeichnungen des BMVBW (Lag 2 und Lag 4) auszuführen. 3. Teil 1, Abschnitt 7.5 – Auswechselbarkeit Modul 804.5101, Abschnitt. 5, und ZTV-ING, Abschnitt 8, sind zu beachten. 4. Teil 14 Mit Einführung des Teils 14 dieser Norm sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für bewehrte Elastomerlager nicht mehr erforderlich. 5. Teil 14 Abschnitt 3 Festhaltekonstruktionen aus Stahl, durch welche die zweiachsig verschiebbaren Elastomerlager festgelegt werden, sind nicht Inhalt des Normblattes DIN 4141 Teil 14. Für Lager im Anwendungsbereich von Ril 804 ist das Modul 804.5101 zu beachten.
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 23
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 1 Geregelte eisenbahnspezifische Bauprodukte Inhalt
1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur
1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.3 1.3.1 1.3.2 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 1.5
Bauprodukte für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau Bauprodukte für Eisenbahn-Tunnel Bauprodukte für den Eisenbahn-Brückenbau Sonstige Bauprodukte für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau Allgemeiner Bau Bahnsteige (soweit sie nicht Teil eines Ingenieurbauwerks sind) Grundbau / Erdbau Entwässerungsanlagen Sonstige Produkte aus dem Bereich Erdbau Bauprodukte für den Oberbau Schienen, Schweißen Weichen, Kreuzungen Komponenten von Schienenbesfestigungen Trag- und Schutzschichten Schwellen Bauprodukte für den Hochbau im Eisenbahnwesen
2
Bauprodukte für den Bereich Energieversorgung im Eisenbahnwesen
2.1 2.1.1 2.2 2.2.1
110 kV Bahnstromversorgung Bauprodukte der Infrastruktur 15 kV Elektrifizierungssysteme / Oberleitungen Bauprodukte der Infrastruktur
3
Bauprodukte für den Bereich Zugsteuerung / Zugsicherung / Signalgebung
4
Weitere geregelte Bauprodukte
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 24
1 1.1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur Bauprodukte für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau
1.1.1 Bauprodukte für Eisenbahntunnel Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
1 1.1.1.1
2 Kabelleerrohre außerhalb des Lastausbreitungsb ereichs der Eisenbahnverkehr slasten Kunststoffdichtungsbahnen
3 DIN 8061, DIN 8062, DIN 8063, DIN 8074, DIN 8075, DIN 19534, DIN 16873
1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 1.1.1.5
1.1.1.6
1.1.1.7
1.1.1.8
1.1.1.9
produktbezogene Angaben der Richtlinie 853 Anschlussbänder aus produktbezogene thermoplastischen Angaben der Kunststoffen Richtlinie 853 Tübbinge produktbezogene Angaben der Richtlinie 853 Entwässerungsrohre DIN 8061, DIN 8062, außerhalb des DIN 8074, DIN 8075, Lastausbreitungsb DIN 19534, ereichs der DIN EN 295, Eisenbahnverkehr DIN 4032, slasten DIN 4034, DIN 4035, produktbezogene Angaben der Richtlinien 180, 853 und des ATV-DVWKArbeitsblattes A127 Rohre für Querungen und produktbezogene Versorgungsleitun Angaben der Richtgen aus Stahl linie 180 sowie Stahlrohre im Tunnelbau Rohre für Querungen und produktbezogene Ver- und Angaben der RichtEntsorgungsleitun linie 180 und der des gen aus ATV-DVWKStahlbeton Arbeitsblätter A127, A161 Rohre für Querungen und DIN EN 295 Ver- und Entsorgungsleitun gen aus Steinzeug Verankerungsdübel für Zusätzlich zu einer Ausbauteile bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt: DIN ISO 12944 DIN EN 10088 produktbezogene Angaben der Richtlinie 853
Übereinstimmungsnach Verwendbarkeitsna weis chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 4 5 ÜHP Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜHP
Z
ÜZ
Z
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Eisenbahnspezifische Anlagen – Seite 25
1.1.2 Bauprodukte für den Eisenbahn-Brückenbau Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
Übereinstimmun gsnachweis
Verwendbarkeit snachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T.
1
2
3
4
5
1.1.2.1
Zementgebundene Fugenmörtel für Brückenlager
Modul 804.5101 Abschnitt 1 (13), Modul 804.5101A01 DIN EN 18557
ÜZ
P
1.1.2.2
Epoxidharzgebundener Fugenmörtel für Brückenlager
ÜZ
P
1.1.2.3
Acrylharzgebundener Fugenmörtel für Brückenlager
Modul 804.5101 Abschnitt 1 (13), Modul 804.5101A01 DBV-Merkblatt Vergussmörtel (sinngemäß) DBV-Merkblatt Anwendung von Reaktionsharzen im Betonbau, Teil 3.2. Verarbeiten von Reaktionsharzen auf Beton Modul 804.5101 Abschnitt 1 (13), Modul 804.5101A01 DBV-Merkblatt Vergussmörtel (sinngemäß) DBV Merkblatt Anwendung von Reaktionsharzen im Betonbau, Teil 3.2. Verarbeiten von Reaktionsharzen auf Beton
ÜZ
P
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 26
1.1.3 Sonstige Bauprodukte für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau Lfd. Nr.
Bauprodukt
1 1.1.3.1
2 Gleistragwanne aus Beton
1.1.3.2
Schutzanlagen an Lokabstellgleisen und Tankanlagen für Schienenfahrzeug e Aufgeständerte Gleisanlagen in Wartungshallen Erdungsbrücken
1.1.3.3 1.1.3.4
1.2
Technische Regeln
Übereinstimmungsnachweis
3 DIN 1045-1, -2, -3, -4 (DIN 1045-1 Berichtigung 2:200506; DIN 10452/A1:2005-01) bzw. DIN-Fb 100, 102 DIN-Fb 101 und Ril 804 produktbezogene Angaben DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ DS 800.07 Modul 800.0201
4 ÜZ
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
ÜZ
Z
DS 800.07 Ril 804 produktbezogene Angaben Ebs-Zeichnungen 217498.2/9
ÜZ
Z
ÜZ
Z
Allgemeiner Bau
1.2.1 Bahnsteige (soweit sie nicht Teil eines Ingenieurbauwerks sind) Lfd. Nr.
1 1.2.1.1
Bauprodukt
2 Fertigteilfundament für Bahnsteigkanten
Technische Regeln
Übereinstimmungsnachweis
3 DIN 1045-1 Berichtigung 2:2005-06; DIN 1045-2/A1:2005-01 bzw. DIN-Fb 100 DIN-Fb 101 DIN-Fb 102 Modul 813.0201
4 ÜH
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 27
1.3
Grundbau / Erdbau
1.3.1 Entwässerungsanlagen Lfd. Nr.
Bauprodukt
1 1.3.1.1
1.3.2
Technische Regeln
2 Entwässerungsrohre und Sickerrohre aus Kunststoff außerhalb des Lastausbreitungsbereichs der Eisenbahnverkehrslasten
Übereinstimmungsnachweis
3 DIN 8074, DIN 8075, produktbezogene Angaben der Richtlinien 836 und 180, ATV-DVWKArbeitsblätter A127
4 ÜHP
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
Sonstige Produkte aus dem Bereich Erdbau
bleibt leer
1.4
Bauprodukte für den Oberbau
1.4.1 Schienen, Schweißen Schienen und Schweißen siehe Teil E B 1.4.2 Komponenten von Weichen, Kreuzungen und Schienenauszügen Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
1
2
3
1.4.2.1
1.4.2.2
Weichen, Kreuzungen und Schienenauszüge der Schienenform UIC 60
Zeichnungsverzeichnis Iow 99.0011, DB Netz N.VT:
Weichen, Kreuzungen und Schienenauszüge der Schienenform S 54
Zeichnungsverzeichnis Iow 54.99.0011, DB Netz N.VT:
Übereinstimmu Verwendbarkeits ngsnachweis nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 4
5
ÜZ
Z
ÜZ
Z
„Verzeichnis der Zeichnungen für Weichen, Kreuzungen und Schienenauszüge der Schienenform UIC 60“, Ausgabe 21.11.2007
„Verzeichnis der Zeichnungen für Weichen, Kreuzungen und Schienenauszüge der Schienenform S 54“, Ausgabe 21.11.2007
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 28
1.4.3 Komponenten von Schienenbefestigungen Lfd. Nr. Bauprodukt
Technische Regeln
1
2
3
1.4.3.1
Federringe
DBS 918 006
Übereinstimmu Verwendbarkeits ngsnachweis nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 4 5 ÜHP
Z
ÜHP
Z
„Federringe aus Stahl für den Oberbau“, Ausgabe 05/2000, Zusatz-DBS zu UIC-Merkblatt 864-3V Regelzeichnungen DB AG 1.4.3.2
Oberbauschrauben
DBS 918 024 „Stählerne Oberbauschrauben“, Ausgabe 06/2006, Zusatz-DBS zu UIC-Merkblättern 864-1V und 864-2V Regelzeichnungen DB AG
1.4.4 Trag- und Schutzschichten Lfd. Nr. Bauprodukt
Technische Regeln
1
2
3
1.4.4.1
Korngemische
BN 918 062 „Korngemische für Trag- und Schutzschichten“, Ausgabe 03/2000
ÜHP
Z
1.4.4.2
Unterschottermatten
DBS 918 071-01
ÜHP
Z
„Unterschottermatten zur Minderung der Schotterbeanspruchung“, Ausgabe 12/2006
Übereinstimmu Verwendbarkeits ngsnachweis nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 4 5
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 29
1.4.5 Schwellen Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
1
2
3
1.4.2.1
Spannbetonschwellen mit elastischer Sohle
DBS 918 145-01 u. 02 „Spannbetonschwellen mit elastischer Sohle“, Ausgabe 01/2004
Übereinstimmu Verwendbarkeits ngsnachweis nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 4
5
ÜZ
Z
Spannbetonschwellen siehe E B Teil 3
1.5
Bauprodukte für den Hochbau im Eisenbahnwesen
Die im Eisenbahnwesen in der Regel eingesetzten Bauprodukte für den Hochbau sind durch die Bauregelliste des DIBt bereits geregelt. Die „Eisenbahnspezifische Ergänzungen“ bzw. „Eisenbahnspezifische Anlagen“ hierzu sind jedoch zu beachten. Technische Regeln zu besonderen eisenbahnspezifischen Produkten für den Hochbau sind in der unten stehenden Liste dargestellt. Zu besonderen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen wird auf die Eisenbahnspezifische Liste der Technischen Baubestimmungen (ELTB) hingewiesen.
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 30
2 2.1
Bauprodukte für den Bereich Energieversorgung im Eisenbahnwesen 110 kV Bahnstromversorgung
2.1.1 Bauprodukte der Infrastruktur Lfd. Nr.
1 2.1.1.1
2.2
Bauprodukt
Technische Regeln
Übereinstimmungsnachweis
2
3 DIN V ENV 1993-3-1, Ausgabe:2002-05 mit Berichtigung 1, Ausgabe:2002-11 DIN 1055-4:2005-03 DIN EN 50341-1 DIN EN 50341-3-4 DIN VDE 0210 DS 995 (produktbezogene Angaben) BN 918 164 Ebf – Regelzeichnungen der DB AG
4 ÜH
Stahlmasten
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
15 kV Elektrifizierungssysteme / Oberleitungen
2.2.1 Bauprodukte der Infrastruktur Lfd. Nr.
Bauprodukt
1 2.2.1.1
2 Betonmasten
2.2.1.2
Stahlmasten
Technische Regeln
Übereinstimmungsnachweis
3 4 DIN EN 12843:2004-11 ÜH-ÜZ DIN 4228 je nach Gütestufe des DIN EN 50119 Produkts Richtlinie 997 (produktbezogene Angaben) BN 918 163 „Schleuderbetonmasten für Oberleitungsstützpunkte“, 05/00 sowie dort genannte mitgeltende Normen und Unterlagen Ebs - Regelzeichnungen der DB AG ENV 1993-3-1 ÜH-ÜZ DIN 1055-4:2005-03 je nach Gütestufe des DIN 4131 Produkts DIN EN 50119 Richtlinie 997 (produktbezogene Angaben) BN 918 166 „Stahlmasten für 15 kVOberleitungen“, 05/00 sowie genannte mitgeltende Normen und Unterlagen Ebs - Regelzeichnungen der DB AG
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
Z
Eisenbahnspezifische Bauregelliste EA Teil 1 – Seite 31
3
Bauprodukte für den Bereich Zugsteuerung / Zugsicherung / Signalgebung
Alle zugelassenen Bauteile sind in den Zulassungskatalogen der Sachgebiete 224 und 226 des Eisenbahn-Bundesamtes und den Regelzeichnungen der DB AG aufgelistet.
4
Weitere geregelte Bauprodukte
Lfd. Nr.
1 4.1.1.1
4.1.1.2
Bauprodukt
2 Gummiplatten
Technische Regeln
3 BN 918 245 „Gummiwulstübergän ge-Gummiplatten mit und ohne Regenwinkel bzw. Dichtleisten für Gummiwülste“, 05/00 Anstrich- und ZTV-Kor Beschichtungsmat „Anstrich und erial – Stahlbauten ähnliches Beschichtungsmateria l vorwiegend für Stahlbauten“, Berichtigung Nr. 7 von Juli `99
Übereinstimmungsnachweis 4 ÜZ
Verwendbarkeitsna chweis bei Abweichungen von den a.R.d.T. 5 Z
ÜHP
Z
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 – Seite 32
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 Nicht geregelte eisenbahnspezifische Bauprodukte
1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur
1.1
Bauprodukte für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Verwendbarkeitsnachweis
Anerkanntes Prüfverfahren nach
1
2
3
4
Kein Eintrag
Übereinstimmungsnachweis. 5
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 – Seite 33
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.1 Geregelte eisenbahnspezifische Bauarten Inhalt
1
Bauarten für den Bereich Infrastruktur
1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6
Bauarten für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau Hilfsbrücken aus Stahl Signalträger über Gleise Durchlässe Sicherungsmaßnahmen / Felsböschungen Gründungen für Fahrleitungs- und Signalmaste Schallschutzwände
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 2 – Seite 34
1
Bauarten für den Bereich Infrastruktur
1.1
Bauarten für den konstruktiven Eisenbahn-Ingenieurbau
1.1.1 Hilfsbrücken aus Stahl Lfd. Nr.
Bauart
Technische Regeln
1
2
3
1.1.1.1
Kleinhilfsbrücken (KHB)
DIN-Fb 101, 103
Übereinstimmun Verwendbarkeit gs- oder snachweis bei Anwendbarkeits Abweichungen nachweis von den a.R.d.T. 4
5
ÜHP3
Z
ÜHP1
Z
ÜHP1
Z
Modul 804.4110 (bauproduktbezogene Teile) Modul 804.9050 1.1.1.2
verstärkte DIN-Fb 101, 103 Kleinhilfsbrücken (KHBv) Modul 804.4110 (bauproduktbezogene Teile) Modul 804.9050
1.1.1.3
Zwillingsträgerhilfsbrück en (ZHB)
DIN-Fb 101, 103 Modul 804.4110 (bauproduktbezogene Teile) Modul 804.9050
Für Hilfsbrücken des Altbestandes gilt der entsprechende Genehmigungsbescheid des EBA
3
Die Übereinstimmungserklärung erfolgt in Anlehnung an die Stufe ÜHP nach MBO. Die besonderen Bestimmungen der Typzulassungen sind zu beachten.
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.2 – Seite 35
1.1.2 Signalträger über Gleise Lfd. Nr.
1 1.1.2.1
Bauart
2 Signalträger über Gleise (vorgefertigt)
Technische Regeln
3 Modul 804.0060 DB Regelzeichnungen
Übereinstimm Verwendbarkeits ungs- oder nachweis bei Anwendbarkei Abweichungen tsnachweis von den a.R.d.T. 4 4 ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders
1.1.3 Durchlässe Lfd. Nr.
1 1.1.3.1
Bauart
Technische Regeln
Übereinstimm Verwendbarkeits ungs- oder nachweis bei Anwendbarkei Abweichungen tsnachweis von den a.R.d.T. 2 3 4 5 Biegeweiche stählerne, im Boden DB Richtzeichnungen Übereinstimeingebettete Rohre Ril 836 i.V.m DS 804 Abs mungserkläZ 50, Anlage 3A rung des AnDIN-Fb 101 wenders Zulassungen der Deutschen Bundesbahn sind weiterhin gültig
1.1.4 Sicherungsmaßnahmen / Felsböschungen Lfd. Nr.
Bauart
Technische Regeln
1 1.1.4.1
2 Stahlseilverhängungen
3 Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
1.1.4.2
Gebirgsanker
Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
1.1.4.3
Vorgespannte Verpressanker
Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
1.1.4.4
Gittermatten
Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
1.1.4.5
Schutznetzverhängung
Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
1.1.4.6
Fangbauwerke
Ril 836 mit den dort aufgeführten Normen (bauartbezogene Angaben)
Übereinstimm Verwendbarkeits ungs- oder nachweis bei Anwendbarkei Abweichungen tsnachweis von den a.R.d.T. 4 5 ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.2 – Seite 36
1.1.5
Gründungen für Fahrleitungs- und Signalmaste
Lfd. Nr.
1 1.1.5.1
Bauart
2 Rammrohrgründung
Technische Regeln
3 Ril 804 produktbezogener Teil DIN 4026 DIN-Fb 101
Übereinstimm Verwendbarkeits ungs- oder nachweis bei Anwendbarkei Abweichungen tsnachweis von den a.R.d.T. 4 5 ÜbereinstimZ mungserklärung des Anwenders
1.1.6 Schallschutzwände
Lfd. Nr.
Bauart
Technische Regeln
1
2
3
1.1.6.1
Lärmschutzwände
Modul 804.5501 produktbezogener Teil,
Übereinstimmun Verwendbarkeit gs- oder snachweis bei Anwendbarkeits Abweichungen nachweis von den a.R.d.T. 4
5
*)
Z
ZTV LSW mit Rundschreiben
1.1.6.2
Schallschutzelemente / -systeme
Ril 800.2001 produktbezogener Teil, ZTV LSW mit Rundschreiben
Übereinstimmungserklärung des Anwenders
Z
Modul 804.5501 in Vorbereitung
*) Die Stufe des Übereinstimmungsnachweises richtet sich nach den verwendeten Bauprodukten.
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.2 – Seite 37
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E A Teil 3.2 Nicht geregelte eisenbahnspezifische Bauarten bleibt leer
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1 – Seite 38
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1 Eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach Bauproduktenrichtlinie Inhalt
1 1.1 1.2
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur Bauprodukte für den Grundbau / Erdbau Bauprodukte für den Oberbau
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1 – Seite 39
1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur
1.1
Bauprodukte für den Grundbau / Erdbau
Lfd. Nr. 1 1.1.1
1.2
Bauprodukt
Technische Regeln
2 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte für die Anwendung beim Eisenbahnbau
3 EN 13250: 2000-12 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13250: 2001-04
In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen 4 Anlage E 1
Bauprodukte für den Oberbau
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen
1
2
3
4
EN 13450: 2002 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13450:2003-06;
Siehe Anungsnorm
1.2.1
Eisenbahnschotter
DIN EN 13450 Berichtigung 1:2004-12 Zusätzlich gilt als Anungsnorm DBS 918 061 „Gleisschotter“, Ausgabe 08/2006 1.2.2.
Schweißzusätze
EN 13479:2004 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13479:2005-03 „Schweißzusätze - Allgemeine Produktnorm für Zusätze und Pulver zum Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen“;
Siehe Anungsnorm
Zusätzlich gilt als Anungsnorm die Verfahrensanweisung VA 918 490 „Zertifizierung von Schweißzusätzen und Schweißhilfsstoffe für das Verbindungsund Auftragsschweißen an metallischen Werkstoffen durch DB Systemtechik“ Ausgabe 01/2008
Anlage E 1 Zu DIN EN 13250 Für die Verwendung von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten ohne Anforderungen für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage sind die „Prüfungsbedingungen für Geokunststoffe des Eisenbahn-Bundesamtes“ zu beachten. Bei Abweichungen von den Prüfungsbedingungen ist eine Zustimmung im Einzelfall durch das EBA notwendig.
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 1 – Seite 40
Für den Anwendungsfall 4.7 der Prüfungsbedingungen (Bewehrungselement von Erdbauwerken (mit rechnerischem Ansatz)) ist eine Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall durch das EBA erforderlich. Die EdB sind dafür verantwortlich, dass nur solche Geotextilien eingebaut werden, die den Anforderungen der Prüfungsbedingungen genügen oder für die eine ZiE vorliegt.
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 2 – Seite 41
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 2 Eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich anderer harmonisierter Normen, die die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen. Bleibt zurzeit frei
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 3 – Seite 42
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 3 Eisenbahnspezifische Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen, für die keine CEKennzeichnung erforderlich ist. Inhalt
1 1.1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur Bauprodukte für den Oberbau
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 3 – Seite 43
1
Bauprodukte für den Bereich Infrastruktur
1.1
Bauprodukte für den Oberbau
1.1.1 Schienen Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
Übereinstimmungsna chweis
Verwendbarkeits nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T.
1
2
3
4
5
1.1.1.1
Vignolschienen (ab 46 kg/m) TSI Infrastruktur, Ausgabe 05/2002, aufgrund EU-Richtlinie 96/48/EG EN 13674-1: 2003+A1:2007 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13674-1: 2008-01
EG-Konformitätserklärung
ÜZ
Z
Anlage E 1
Zusätzlich gilt als Anungsnorm DBS 918 254-1, Ausgabe 04/2006 1.1.1.2
Schienen für Weichen und Kreuzungen in Verbindung mit Vignolschienen ab 46 kg/m
TSI Infrastruktur, Ausgabe 05/2002, aufgrund EU-Richtlinie 96/48/EG EN 13674-2: 2006 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13674-2: 2006-08
EG-Konformitätserklärung ÜZ
Z
Anlage E 1
Zusätzlich gilt als Anungsnorm DBS 918 254-2, Ausgabe 04/2007 1.1.1.3
Radlenkerschienen
TSI Infrastruktur, Ausgabe 05/2002, aufgrund EU-Richtlinie 96/48/EG EN 13674-3: 2006 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13674-3: 2006-08 Zusätzlich gilt als Anungsnorm DBS 918 254-3, Ausgabe 04/2007
1.1.2 Schwellen
EG-Konformitätserklärung
ÜZ Anlage E 1
Z
Eisenbahnspezifische Bauregelliste E B Teil 3 – Seite 44
Lfd. Nr.
Bauprodukt
Technische Regeln
Übereinstimmungsna chweis
Verwendbarkeits nachweis bei Abweichungen von den a.R.d.T.
1
2
3
4
5
1.1.2.1
Gleis- u. Weichenschwellen aus Beton
TSI Infrastruktur, Ausgabe 05/2002, aufgrund EU-Richtlinie 96/48/EG EN 13230-1 bis 5:2007 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13230-1 bis 5:2007-10
EG-Konformitätserklärung
ÜZ
Z
Anlage E 1
Zusätzlich gilt als Anungsnorm DBS 918 143, Ausgabe 12/2006
Anlage E 1 Zur Kennzeichnung der Übereinstimmung des Produkts mit den entsprechenden Normen wird das U-EBA-Zeichen nach VV BAU verwendet.
Eisenbahnspezifische Liste E C – Seite 45
Eisenbahnspezifische Liste E C Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen im Eisenbahnbau nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Lfd. Nr. 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Bauprodukt 2 Betonpfosten für die Befestigung von Schildern Kupplungsauflaufbleche an BÜ Podeste für Streckenfernsprecher Abstandhalter für Betonschalung Aufgeständerte Kabelkanäle aus Kunststoff auf Erdkörper außerhalb des Gefahrenbereichs Werksmäßig hergestellte Betonkabinen für Schalt- und Bahnfunkanlagen Spannbetonpfosten für Signaltafeln und Warnkreuze Podeste für Streckenfernsprecher und Stege an Fahrzeugreinigungsanlagen Betonfundamente für Outdoor Basisstationen von GSM-R Masten Gitterroste und Abdeckungen im Gleisbereich
Eisenbahnspezifische Bauregellisten – Abkürzungsverzeichnis – Seite 46
Abkürzungsverzeichnis Allgemeine Abkürzungen: a.R.d.T. BauPG BPR BRL DIBt EN EtZ EU P ÜH ÜHP ÜZ Z
anerkannte Regeln der Technik Bauproduktengesetz Bauproduktenrichtlinie Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, herausgegeben durch das Deutsches Institut für Bautechnik Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Norm Europäische Technische Zulassungen Europäische Union Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Übereinstimmungserklärung des Herstellers Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Übereinstimmungszertifikat durch ein anerkannte Zertifizierungsstelle Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt
Zusätzliche eisenbahnspezifische Abkürzungen: BN DB AG DS EBA EBO
EBRL EdB ELTB FF IOR Ril TEIV
TL TSI TZ UIC VV BAU Z ZiE ZzB
Bahn-Norm (vormals TL) Sammelbegriff für die Gesellschaften unter der Holding „Deutsche Bahn AG“ Druckschriften der Deutschen Bahn AG Eisenbahn-Bundesamt Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1836) Eisenbahnspezifische Bauregelliste Eisenbahnen des Bundes gemäß § 2 Abs. 6 AEG Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen Feste Fahrbahn Interoperabilitätsrichtlinie Richtlinie / Richtlinien der DB AG Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung – TEIV) vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008 Technische Lieferbedingungen Technische Spezifikationen für die Interoperabilität Typzulassung Union Internationale des chemins de fer / Internationaler Eisenbahnverband Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen des Eisenbahn-Bundesamtes Bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für eisenbahnspezifische Bauprodukte oder Bauarten durch das Eisenbahn-Bundesamt Zustimmung im Einzelfall Zulassung zur Betriebserprobung